Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, ausgenommen unter den folgenden Umständen, bei denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
a) Wenn sie im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie für die in diesem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeiten bezogen werden.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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