BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)Art. 11

Art. 11Inkrafttreten

In Kraft seit 04. Oktober 2009
Up-to-date

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Empfanges der letzten Notifizierung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Durchführung aller für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden