Art. 11 Inkrafttreten — Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)
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Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Empfanges der letzten Notifizierung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Durchführung aller für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.
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