BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Artikel 1

Definitionen

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

1. „Zollvorschriften“ die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der den Zollverwaltungen obliegenden Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

2. „Zollverwaltung“ für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden; für den Staat Israel die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen.

3. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Zollvorschriften.

4. „ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält.

5. „ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet.

6. „Suchtmittel“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I und II der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 der Vereinten Nationen vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls 2 vom 25. März 1972 angeführt ist.

7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des UN-Übereinkommens über psychotrope Substanzen 3 vom 21. Februar 1971 angeführt sind.

8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen 4 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.

9. „Kontrollierte Lieferung“ die bei Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder vermutlich illegalen Warensendungen einschließlich von Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen oder Ersatzstoffen oder anderen Waren nach Vereinbarung der Zollbehörden in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten zum Zwecke der Identifizierung und Feststellung der Personen, die die Zuwiderhandlungen begehen, mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörden dieser Staaten angewendeten Methoden.

10. „Auskunft“ unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie amtsbeglaubigte Kopien.

11. „Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 2

1. Die Vertragsparteien vereinbaren einander im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens Amtshilfe im Wege ihrer Zollbehörden zu leisten, um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung, Bekämpfung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen.

2. Die Amtshilfe der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die unter diesem Abkommen geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren der ersuchenden Vertragspartei verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften und Zollverfahren relevante Umstände einschließlich Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften ein, ist aber nicht darauf begrenzt.

3. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten unbeschadet der gegenseitigen Unterstützung im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.

4. Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens umfasst nicht die Festnahme oder Verhaftung von Personen sowie die zwangsweise Einhebung und die Beitreibung von Zöllen, Eingangs- und Ausgangsabgaben, anderen Steuern oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

Art. 3

1. Die Zollverwaltungen teilen einander über Ersuchen mit, ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, oder ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden. Die Auskunft beinhaltet auch das bei Abfertigung der Waren angewandte Zollverfahren.

2. Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei führt nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten über Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei besondere Überwachungsmaßnahmen durch, und zwar hinsichtlich:

- Transportmittel, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass sie im Zollgebiet des ersuchenden Vertragspartei bei Zollzuwiderhandlungen verwendet werden;

- von der ersuchenden Zollverwaltung bezeichneten Waren, die den Gegenstand eines umfangreichen illegalen Handels bilden und deren Bestimmungsland das Land der ersuchenden Vertragspartei ist;

- bestimmte Personen, von denen man weiß oder die verdächtig sind, an einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei beteiligt zu sein;

- Örtlichkeiten, wo Waren gelagert werden und die ersuchende Zollverwaltung Grund zur Annahme hat, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zur Begehung einer Zollzuwiderhandlung im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei führen könnten.

Artikel 4

Spontane Unterstützung und Zusammenarbeit

Art. 4

1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander die erforderlichen Auskünfte, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen und die genaue Bemessung der Einfuhrzölle und anderen Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltungen sicher zu stellen, und Auskünfte über Handlungen, die zu Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In den Fällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und anderer lebenswichtiger Interessen der anderen Vertragspartei bewirken könnten, wird weitestmöglich Auskunft erteilt, ohne darum ersucht zu werden.

2. Zum Zweck der Vorbeugung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln teilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander, so weit möglich, ohne dass ein Ersuchen erforderlich ist, alle Auskünfte über mögliche Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei mit.

3. Die Unterstützung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf

- nützliche Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen und insbesondere spezielle Mittel zur Bekämpfung solcher Zollzuwiderhandlungen;

- neue Methoden bei der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;

- Erfahrungen und Feststellungen zur erfolgreichen Anwendung neuer Hilfsmittel und Techniken der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen;

- Techniken und verbesserte Methoden des Verfahrens mit Reisenden und Frachtsendungen; und

- Verhinderung und Ermittlung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.

4. Die Zollverwaltungen fördern weiters die Zusammenarbeit bei

- der Einführung, Entwicklung und Verbesserung der spezifischen Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter;

- der Einrichtung und der Benutzung von Informationskanälen zwischen ihren Verwaltungen;

- der Erleichterung eines sicheren und schnellen Nachrichtenaustausches;

- der Erleichterung einer wirkungsvollen Abstimmung ihrer Verwaltungen einschließlich des Austausches von Personal, von Experten und der Entsendung von Verbindungsbeamten;

- der Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung oder Verfahren; und

- anderen allgemeinen administrativen Angelegenheiten, die gelegentlich ein gemeinsames Vorgehen erfordern.

Artikel 5

Übermittlung von Ersuchen

Art. 5

1. Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.

2. Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

- die ersuchende Behörde;

- die Art des Verfahrens;

- den Gegenstand und die Gründe des Ersuchens;

- möglichst exakte Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;

- eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;

- den Zusammenhang der ersuchten Amtshilfe mit der betreffenden Angelegenheit.

3. Amtshilfe wird gewährt durch direkten Verkehr zwischen den zentralen Zollbehörden oder im Wege von Verbindungsbeamten.

4. Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung entweder das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde die für dieses Ersuchen geeignete Vorgangsweise mit.

Artikel 6

Erledigung von Ersuchen

Art. 6

1. Die ersuchte Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche und gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

2. Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.

3. Mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Bedingungen dürfen besonders ermächtigte Beamte der ersuchenden Behörde im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sein, wenn deren Beamte Ermittlungen durchführen, die für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung sind, und daran teilnehmen. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie können jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang erhalten zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten, die für die Ermittlung von Bedeutung sind, so wie die Beamten der ersuchten Behörde.

4. Die für die Ermittlungen von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zollzuwiderhandlung erteilen.

5. Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen, und haften für alle Straftaten die sie begehen.

6. Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

Artikel 7

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

Art. 7

1. Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.

2. Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden kann, sind der Umstand der Verweigerung und die Gründe dafür der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung oder ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde Kontakt auf, um festzulegen, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Behörde erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen geleistet werden kann.

4. Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

Artikel 8

Akte, Dokumente und Zeugen

Art. 8

1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Unterlagen über die Beförderung und den Versand der Waren zur Verfügung, die deren Ursprung, den Wert, den Transportweg und den Bestimmungsort, sowie andere zollrelevante Umstände belegen.

2. Originalunterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen werden Ablichtungen von Auskünften in geeigneter Form amtsbeglaubigt.

3. Übermittelte Originalunterlagen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzusenden. Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter daran bleiben unberührt. Auf Ersuchen werden Originalunterlagen, die für gerichtliche oder ähnliche Zwecke benötigt werden, unverzüglich zurückgesendet.

4. Die ersuchte Zollverwaltung übermittelt gemeinsam mit den erteilten Auskünften die allenfalls notwendigen Anleitungen für ihre Auslegung und Verwendung.

5. Beamte der ersuchten Behörde können mit ihrer Zustimmung ermächtigt werden, als Sachverständige oder Zeuge vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.

Artikel 9

Zustellung von Schriftstücken

Art. 9

1. Die Zollbehörde der einen Vertragspartei stellt über Ersuchen der Zollbehörde der anderen Vertragspartei entsprechend der geltenden Gesetzeslage Schriftstücke der ersuchenden Behörde, die Angelegenheiten dieses Abkommens betreffen, an einen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaften oder aufhältigen Empfänger zu. Zusätzlich wird der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes mit einer amtsbeglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Vertragspartei versehen, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

2. Die Zustellung der Unterlagen ist durch eine mit Datum und Übernahmeort versehene Bestätigung des Empfängers oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Artikel 10

Kosten

Art. 10

1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht der staatlichen Verwaltung angehören.

2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen unbeschadet des Absatzes 1 die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Artikel 11

Vertraulichkeit von Auskünften und Schriftstücken

Art. 11

1. Jede unter diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Amtsgeheimnis und genießt sowohl den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch den entsprechenden Schutz nach den für die Behörden der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften, soweit diese übermittelt wurden.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten zumindest gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

3. Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden.

4. Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollzuwiderhandlungen. Wenn die österreichische Zollbehörde an die Europäische Kommission und/oder an andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte weitergibt, die sie unter diesem Abkommen erhalten hat, verständigt sie umfassend und sofort die israelische Zollbehörde. Die österreichische Zollbehörde verlangt bei der Weitergabe derartiger Auskünfte, dass die Behörde, die diese Auskunft erhält, diese Informationen ausschließlich für die korrekte Anwendung der Zollvorschriften verwendet und die Auskunft gemäß Protokoll 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits 1 behandelt wird.

6. Erhält die österreichische Zollbehörde Auskünfte von der Europäischen Kommission oder von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, die für die israelische Zollbehörde hinsichtlich der korrekten Anwendung der Zollvorschriften von Interesse sind, so setzt sie die Behörde, von der die Auskunft darüber übermittelt wurde, davon in Kenntnis und ersucht um Übermittlung der Auskunft an die israelische Zollbehörde.

7. Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für Fälle betreffend Vergehen in Verbindung mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen. Auskünfte darüber können anderen für die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Auskünfte, die die nationale Sicherheit, das öffentliche Gesundheitswesen und den Umweltschutz betreffen, können von der ersuchenden Zollbehörde an die jeweils für diese Angelegenheiten zuständigen Regierungsbehörden weitergeleitet werden. In jedem Fall der Weiterleitung einer Auskunft nach diesem Absatz ist die Zollbehörde der anderen Vertragspartei darüber in Kenntnis zu setzen.

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5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/2000, siehe auch BGBl. III Nr. 137/2006 und BGBl. III Nr. 6/2009.

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

Art. 12

1. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen bei auslieferungsfähigen Straftaten mit dem Ziel der Feststellung und Ausforschung jener Personen, die am unerlaubten Handel mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen oder anderen zwischen den Zollbehörden vereinbarten Waren beteiligt sind.

2. Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Absprachen und Vereinbarungen zu erfolgen.

3. Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Artikel 13

Durchführung des Abkommens

Art. 13

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen des Staates Israel

- in Angelegenheiten dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen einer der Zollbehörden zur Behandlung dieser Angelegenheiten zusammen kommen;

- zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen; und

- Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich lösen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann die Angelegenheit auf diplomatischem Weg behandelt werden.

Artikel 14

Inkrafttreten und Kündigung

Art. 14

1. Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.

2. Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.

3. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.

Anhang

Anl. 1

1. Die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.

2. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

3. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei.

4. Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist.

5. Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten, sowie über die Löschung, Änderung oder Verarbeitung von übermittelten personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Eine Empfangsbehörde einer Vertragspartei, die Auskünfte unter diesem Abkommen erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die übermittelte Behörde der anderen Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten widerrechtlich übermittelt hat, um ihre Haftung nach nationalem Recht betreffend den (oder gegenüber dem) Geschädigten zu vermeiden.

7. Leistet die Empfangsbehörde Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten personenbezogenen Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes.