(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte des Entsendestaats werden für den Verkehr von der zuständigen Behörde des Entsendestaats registriert und zugelassen. Diese Fahrzeuge führen ein Nummernschild und ein deutliches Nationalitätskennzeichen.
(2) Transporte und Beförderungen durch Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und geltender völkerrechtlicher Verträge, die für beide Staaten verbindlich sind, sowie der damit im Zusammenhang stehenden technischen Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen für den Transport von Gefahrgut für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats bearbeitet.
(3) Die militärischen Stellen des Aufnahmestaats koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen des Entsendestaats in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Stellen.
(4) Betreffend der Registrierung eigener Güter- und Reisezugwagen des Entsendestaats, die für Transporte von Mitgliedern der Streitkräfte und militärischem Gerät des Entsendestaats benötigt werden, sowie betreffend die Nutzung der Eisenbahn- Infrastruktur des Aufnahmestaats werden zwischen den betroffenen Eisenbahngesellschaften in Abstimmung mit den militärischen Stellen der beiden Staaten Vereinbarungen geschlossen. Über die Nutzung der Infrastruktur unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge einer Eisenbahn des Entsendestaats werden Vereinbarungen zwischen den betroffenen Eisenbahnen beider Staaten geschlossen. Sofern hinsichtlich der Anforderungen an Beschaffenheit und Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge des Entsendestaats von den gesetzlichen Vorschriften des Aufnahmestaats abgewichen werden soll, wird das Eisenbahnunternehmen des Entsendestaats die erforderlichen Genehmigungen bei der Eisenbahnverwaltung des Aufnahmestaats beantragen.
(5) Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die Verkehrsvorschriften des Aufnahmestaats einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut ein. Die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften. Diese Überwachung kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Entsendestaats durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Vorschriften können die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats ihre eigenen innerstaatlichen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die Stellen beider Staaten arbeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen eng zusammen.
(6) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht des Aufnahmestaats geltenden Begrenzungen überschreiten, wird, außer in Notfällen, nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführt. Außerhalb von Übungsplätzen werden Kettenfahrzeuge grundsätzlich auf der Schiene oder, soweit erforderlich, auf Tiefladern bewegt. Ein Befahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Kettenpolster ist unzulässig.
(7) Finden Transporte oder Beförderungen der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates, die diesem Abkommen unterliegen und nach Abs. 2 als genehmigt gelten, mit Luftfahrzeugen statt, so ist ein Hinweis auf dieses Abkommen und auf die Genehmigung des Transportes oder der Beförderung nach diesem im jeweiligen Flugplan aufzunehmen.
(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Verkehrsflugplätze im Aufnahmestaat nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats benutzen, die nach den im Aufnahmestaat geltenden Bestimmungen erteilt wird.
(9) Die zuständigen Stellen beider Staaten koordinieren alle von ihnen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörenden Fernmeldesysteme, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die Erreichung des Aufenthaltszwecks der Mitglieder ihrer Streitkräfte zu gewährleisten.
(10) Bei einem Flugunfall oder Flugvorfall, bei dem Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates involviert sind, wird die Möglichkeit der Entsendung von Fachpersonal der Streitkräfte des Entsendestaates als Beobachter in der Flugunfalluntersuchungskommission des Aufnahmestaates vorgesehen.
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