(1) Der Entsendestaat erkennt und anerkennt die Bedeutung des Umweltschutzes bei Tätigkeiten der Mitglieder seiner Streitkräfte im Aufnahmestaat. Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zum Schutz der Umwelt ein.
(2) Die zuständigen Stellen und die Mitglieder der Streitkräfte beider Staaten arbeiten in allen Fragen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen, eng zusammen.
(3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats hinaus sind Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden und bei unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen angemessene Maßnahmen zum Umweltschutz zu treffen.
(4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut wird dem Schienen- und dem Wasserweg Vorrang eingeräumt. Die Transportwege werden zwischen den Verteidigungsministerien in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats vereinbart.
(5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden für den Betrieb ihrer Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge im Aufnahmestaat, soweit dies mit den technischen Erfordernissen dieser Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm gemäß den Vorschriften des Aufnahmestaats sind. Bei Personenkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen werden die Vorschriften des Aufnahmestaats über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten, soweit dies nicht eine unzumutbare Belastung darstellt.
(6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden durch die Mitglieder der Streitkräfte des Endsendestaats die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, beachtet. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Streitkräfte des Aufnahmestaats für Übungen. Die Verteidigungsminister der beiden Staaten treffen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich besondere Regelungen für Nachtschießen sowie für Schießen an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.
(7) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden die Vorschriften des Aufnahmestaats zur umweltverträglichen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Abfällen einhalten. Eine Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anlagen ist nicht zulässig.
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