(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen im Aufnahmestaat gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Aufnahmestaats die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen.
(2) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats können, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorübergehend Telekommunikationsanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. Die Nutzung von Funkfrequenzen muss mit der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats abgestimmt werden.
(3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats, die im Gebiet des Aufnahmestaats betrieben oder an Anschlüsse oder Übertragungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen, müssen die grundlegenden technischen Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsordnung des Aufnahmestaats für Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen allgemein gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und die Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats benutzen im Aufnahmestaat nur Funkfrequenzen, die ihnen von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Aufgrund der notwendigen nationalen und internationalen Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen ist der entsprechende Antrag auf Zuteilung von Funkfrequenzen spätestens 60 Tage vor der geplanten Inanspruchnahme zu stellen. Am Ende des Aufenthalts gehen die Funkfrequenzen an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zurück.
(5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationsnetze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommunikations- oder anderen elektrischen Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen der Streitkräfte des Entsendestaats schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Aufnahmestaats oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats treffen im Rahmen der geltenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats durch Telekommunikations- oder andere elektrische Anlagen des Aufnahmestaats zu vermeiden. Im Fall von elektromagnetischen Störungen werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese durch die Streitkräfte des Entsendestaats unverzüglich vorgenommen werden.
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