(1) Soweit dem Aufnahmestaat das Recht auf Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats und ihres zivilen Gefolges zusteht, wird die zuständige Behörde des Aufnahmestaats von der Ausübung dieser Gerichtsbarkeit absehen, es sei denn, dass wesentliche Belange der Rechtspflege des Aufnahmestaats die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit erfordern.
(2) Wesentliche Belange der Rechtspflege können die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit insbesondere in den folgenden Fällen erfordern:
a) strafbare Handlungen von erheblicher Bedeutung gegen die Sicherheitsinteressen des Aufnahmestaats,
b) strafbare Handlungen, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, sowie Raub und Vergewaltigung, soweit sich diese nicht gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats richten,
c) die Vorbereitung, der Versuch solcher strafbarer Handlungen und die Teilnahme an diesen.
(3) Wird von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit abgesehen, so entfernt der Entsendestaat den Tatverdächtigen auf Ersuchen des Aufnahmestaats unverzüglich aus dem Gebiet des Aufnahmestaats und unterbreitet den Fall seinen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens.
(4) Die Gerichte und Behörden des Entsendestaats üben ihre Gerichtsbarkeit nicht im Aufnahmestaat aus.
(5) Die zuständigen Gerichte und Behörden der beiden Staaten leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sowie der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen Rechtshilfe bei Strafverfahren. Sieht der Aufnahmestaat nicht von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt der Entsendestaat im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass sich Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während des Aufenthalts im Aufnahmestaat eine Straftat begangen zu haben, den Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats stellen, soweit sie dazu nach dem Recht des Aufnahmestaats verpflichtet sind.
(6) Die Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat anzuordnen und durchzuführen.
(7) Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats durch Behörden des Aufnahmestaats festgenommen oder werden andere Zwangsmaßnahmen angewendet, die den Entzug der Freiheit zur Folge haben, so unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaats unverzüglich die diplomatische Vertretung des Entsendestaats im Aufnahmestaat. Dabei wird mitgeteilt, welches Gericht oder welche Behörde für das weitere Verfahren zuständig ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung, wenn Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats sich im Gebiet des Aufnahmestaats zu anderen dienstlichen Zwecken als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten aufhalten.
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