(1) Bei der Schadensabwicklung werden beide Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts verfahren, soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander die für die Schadensabwicklung zuständigen Stellen mit. Diese arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie gewähren einander jede mögliche Unterstützung, um die Einhaltung von Urteilen und Verwaltungsakten der Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder ihrer Streitkräfte und des zivilen Gefolges sicher zu stellen.
(3) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten über die Bestimmungen des Artikels VIII Absätze 5 bis 7 des NATO-Truppenstatuts hinaus folgende Bestimmungen, wobei das in Artikel VIII Absatz 6 Buchstaben a bis c vorgesehene Verfahren des NATO-Truppenstatuts durch die Regelung des nachstehenden Buchstabens f ersetzt wird:
a) Die Stelle des Aufnahmestaats, die für die Entgegennahme und Prüfung des Entschädigungsantrags zuständig ist, führt nach Eingang des Antrags unverzüglich ihre eigenen Ermittlungen hierzu durch.
b) Die Stelle des Aufnahmestaats teilt der Stelle des Entsendestaats so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, den Eingang des Entschädigungsantrags mit. In der Mitteilung werden gegebenenfalls das Aktenzeichen der Stelle des Aufnahmestaats, Name und Anschrift des Antragstellers, eine kurze Schilderung des Vorfalls unter Angabe von Zeit und Ort, der geforderte Entschädigungsbetrag, die Art des Schadens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Streitkräfte sowie die Bezeichnung der am Vorfall beteiligten Einheit angegeben. Die Mitteilung wird in zweifacher Ausfertigung übersandt.
c) Die Stelle des Entsendestaats bestätigt der Stelle des Aufnahmestaats den Eingang der Mitteilung und übersendet ihr innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung alle verfügbaren Informationen und Beweismittel. Liegen der Stelle des Entsendestaats keine derartigen Informationen und Beweismittel vor, so teilt sie dies der Stelle des Aufnahmestaats mit. Die Stelle des Entsendestaats teilt der Stelle des Aufnahmestaats ferner mit, ob der Schaden nach ihrer Auffassung durch eine Handlung oder Unterlassung, für die der Entsendestaat rechtlich verantwortlich ist und/oder im Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeugs der Truppe verursacht worden ist und ob die Fahrzeugbenutzung befugt oder unbefugt war.
d) Die Stelle des Aufnahmestaats entscheidet nach Auswertung aller verfügbaren Informationen und Beweismittel, ob und in welcher Höhe der Anspruch nach dem Recht des Aufnahmestaats begründet ist.
e) Die Stelle des Aufnahmestaats zahlt den Entschädigungsbetrag. Sie fordert diesen von der Stelle des Entsendestaats zur Erstattung an. Die Stelle des Entsendestaats erstattet den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten. Sofern nach dem Recht des Aufnahmestaats eine Entschädigung in Form einer Rente gewährt wird, können die zuständigen Stellen beider Staaten die Erstattung eines Kapitalbetrages nach den im Aufnahmestaat geltenden Bestimmungen vereinbaren.
f) Bei der Abwicklung von Schäden, die nicht in Ausübung des Dienstes verursacht worden sind, fertigt die Stelle des Aufnahmestaats einen Bericht für die Stelle des Entsendestaats, die diesen unverzüglich prüft und entscheidet, ob und in welcher Höhe sie eine Entschädigung für gerechtfertigt hält. Die Stelle des Aufnahmestaats kann – unabhängig von der Entscheidung des Entsendestaats – dem Antragsteller den ihm zukommenden Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia) als Abfindung anbieten. Wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nimmt die Stelle des Aufnahmestaats die Zahlung vor. Die Stelle des Entsendestaats erstattet den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag. Hat die Stelle des Entsendestaats die Entscheidung über die von ihr für gerechtfertigt gehaltene Entschädigung nicht innerhalb von drei Monaten seit Übergabe des Berichts der Stelle des Aufnahmestaats mitgeteilt, erstattet sie den von dem Antragsteller als Abfindung angenommenen Betrag. Die Bestimmungen der Buchstaben a bis e dieses Absatzes bleiben im Übrigen unberührt.
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