(1) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
(2) Klassifizierte Informationen werden nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt order übersetzt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM oder ihrer Entsprechung gemäß Artikel 2 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Auf allen Übersetzungen ist anzugeben, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers beinhalten.
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