(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber aus dem Staat der einen Partei und einem Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob der mögliche Auftragnehmer eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen oder für Unternehmen und Anlagen vorweisen kann oder ob die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen mit.
(5) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Unternehmen und Anlagen unterstützen die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(6) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die freigegeben werden sollen.
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