(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der freigegebenen klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und stellen die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes sicher.
(2) Die Parteien gewährleisten den freigegebenen klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen freigegeben werden sollen oder entstehen, werden vom Herausgeber mit den entsprechenden Klassifizierungskennzeichnungen gemäß dem auf den Herausgeber anwendbaren innerstaatlichen Recht gekennzeichnet.
(4) Die Klassifizierungskennzeichnung wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Über jede Änderung oder Aufhebung ist der Empfänger unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(5) Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, und unter den vom Herausgeber genannten Bedingungen verwendet werden. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers zugänglich gemacht werden.
(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen entstehen, genießen den gleichen Schutz wie freigegebene klassifizierte Informationen.
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