(1) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung die Akkreditierung von nichtstaatlichen Organisationen vor, die nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen gegenüber dem Ausschuss aus.
(2) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung des Weiteren die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.
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