(1) Der Ausschuss ist der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.
(3) Der Ausschuss kann beratende Ad-hoc-Gremien, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, zeitlich befristet einsetzen.
(4) Der Ausschuss kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Sachkenntnis auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen zu seinen Sitzungen einladen.
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