Unbeschadet sonstiger Befugnisse, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden, nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Durchführung;
b) Beratung im Hinblick auf beispielhafte Praxis und Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
c) Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Generalversammlung nach Artikel 25;
d) Bemühungen zur Beschaffung zusätzlicher Mittel und Ergreifen der dafür notwendigen Maßnahmen nach Artikel 25;
e) Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung des Übereinkommens und Vorlage derselben zur Genehmigung durch die Generalversammlung;
f) Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten nach Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Generalversammlung;
g) Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt wurden, über
i) die Aufnahme in die Listen und die Vorschläge, die in den Artikeln 16, 17 und 18 erwähnt sind;
ii) die Bewilligung internationaler Unterstützung nach Artikel 22.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden