(1) Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses werden die Grundsätze der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation beachtet.
(2) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(3) Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses, die bei der ersten Wahl gewählt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.
(4) Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses von der Generalversammlung neu gewählt.
(5) Die Generalversammlung wählt außerdem so viele Mitgliedstaaten des Ausschusses wie nötig, um freie Sitze zu besetzen.
(6) Ein Mitgliedstaat des Ausschusses kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses wählen zu ihren Vertretern Personen aus, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.
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