(1) Hiermit wird eine Generalversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, die im Folgenden als „Generalversammlung“ bezeichnet wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ dieses Übereinkommens.
(2) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn der Zwischenstaatliche Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag einbringen.
(3) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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