(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der Generalversammlung auf ihrer nächsten Tagung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.
(2) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
(3) Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
(4) Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt eine Änderung für einen Vertragsstaat, der die Änderung ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.
(5) Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses. Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.
(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt,
a) als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und
b) als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise