Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise