(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise