Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
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