(1) Dieses Übereinkommen steht allen Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt offen, die von der Generalkonferenz der UNESCO dazu eingeladen werden.
(2) Dieses Übereinkommen steht ferner allen Hoheitsgebieten zum Beitritt offen, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.
(3) Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
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