Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden,
a) dass der Status der im Rahmen des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt zum Welterbe erklärten Güter, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, einer Änderung unterzogen oder der Grad des Schutzes dieser Güter verringert wird oder
b) dass die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einer internationalen Übereinkunft über die Rechte des geistigen Eigentums oder über die Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.
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