BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Erhaltung des immateriellen KulturerbesArt. 28

Art. 28

In Kraft seit 09. Juli 2009
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Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Kampagnen zur Sammlung von Spenden.

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