(1) Im Einklang mit diesem Übereinkommen wird die bewilligte internationale Unterstützung durch eine Vereinbarung zwischen dem begünstigten Vertragsstaat und dem Ausschuss geregelt.
(2) In der Regel beteiligt sich der begünstigte Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung, für die internationale Unterstützung geleistet wird.
(3) Der begünstigte Vertragsstaat legt dem Ausschuss einen Bericht über die Verwendung der für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes gewährten Unterstützung vor.
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