(1) Jeder Vertragsstaat kann beim Ausschuss einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.
(2) Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehr Vertragsstaaten gemeinsam gestellt werden.
(3) Der Antrag hat die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise