(1) Der Ausschuss legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und bestimmt die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlichen Schritte sowie deren voraussichtliche Kosten.
(2) In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Ausschuss vorrangig zu prüfen.
(3) Um einen Beschluss zu fassen, führt der Ausschuss die Studien und Konsultationen durch, die er für erforderlich hält.
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