Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:
a) Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;
b) Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;
c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
d) Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;
e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
f) Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise