Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
1. Unter „immateriellem Kulturerbe“ sind Praktiken, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten – sowie die dazu gehörigen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von den Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neu gestaltet und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur das immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünften sowie mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie der nachhaltigen Entwicklung in Einklang steht.
2. Das „immaterielle Kulturerbe“ im Sinne der Nummer 1 wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:
a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes;
b) darstellende Künste;
c) gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;
d) Wissen und Praktiken in Bezug auf die Natur und das Universum;
e) traditionelle Handwerkstechniken.
3. Unter „Erhaltung“ sind Maßnahmen zur Sicherstellung des Fortbestands des immateriellen
Kulturerbes zu verstehen, einschließlich der Ermittlung, der Dokumentation, der Forschung, der Sicherung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch schulische und außerschulische Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.
4. Unter „Vertragsstaaten“ sind die Staaten zu verstehen, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft ist.
5. Dieses Übereinkommen findet sinngemäß Anwendung auf die in Artikel 33 bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den dort genannten Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auch auf diese Hoheitsgebiete.
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