(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit unter anderem Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Initiativen sowie die Einführung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes.
(2) Unbeschadet ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praxis anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf zweiseitiger, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.
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