(1) Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden, wählt der Ausschuss in regelmäßigen Abständen nationale, subregionale oder regionale Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des Erbes aus, die seiner Meinung nach den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens am besten entsprechen, wobei er die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt.
(2) Zu diesem Zweck nimmt der Ausschuss die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.
(3) Der Ausschuss begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Tätigkeiten durch die Verbreitung von beispielhafter Praxis nach den von ihm festgelegten Modalitäten.
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