(1) Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes sicherzustellen, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, erstellt der Ausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit, hält sie auf dem neuesten Stand und veröffentlicht sie.
(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
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