Zur Sicherstellung der Erhaltung, Entwicklung und Förderung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat,
a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Erhaltung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;
b) eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig sind;
c) wissenschaftliche, technische und künstlerische Studien sowie Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern;
d) geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,
i) den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen und zum Ausdruck zu bringen;
ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig aber die herkömmliche Praxis zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gilt;
iii) Dokumentationsstellen für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.
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