Artikel 8 |
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten |
(1) Zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 7 gelten im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland folgende Erleichterungen:
a) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elektroaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762, im Folgenden „ElektroG“ genannt) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer Entsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung in Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist dann ohne die dort enthaltenen Bezüge zu Artikel 15 Buchstabe e und f entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 22 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung ist entsprechend ohne die in dieser Bestimmung enthaltenen Worte „gemäß Artikel 6 Absatz 6“ anzuwenden.
b) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass er die zu verbringenden Elektroaltgeräte nach § 9 Absatz 6 ElektroG von der Bereitstellung zur Abholung ausgenommen hat und selbst für die Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung dieser Altgeräte sorgt, gilt Buchstabe a mit dem Unterschied, dass auch die Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b der Verordnung entsprechend anzuwenden sind.
(2) Bei Abfallverbringungen nach Absatz 1 gilt eine kommunale Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung und dieses Abkommens als eine Anlage, in der das Verwertungsverfahren R 13 (Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) durchgeführt wird.
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