Artikel 6 |
Bestätigung des Erhalts der Abfälle |
Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich.
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