Artikel 4 |
Sicherheitsleistung |
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.
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