Artikel 15 |
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland |
(1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zuständige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmungen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwendbar.
(2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde weiterleitet.
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