1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
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