BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)Art. 10

Art. 10Artikel 10

In Kraft seit 25. Mai 2009
Up-to-date

1. Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

3. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

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