(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten oder zu einer anderen gerichtlichen Verfügung im ersuchenden Staat übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Sicherstellung nicht erforderlich.
(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
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