(Zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien ausgetauscht.
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