(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden solche Auskünfte in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auskünfte aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
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