1. Den von den jeweiligen Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist es gestattet:
a) im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie, im Einklang mit der Gesetzgebung der besagten anderen Vertragspartei, andere Einrichtungen für die Bereitstellung von Luftverkehrsleistungen einzurichten;
b) im Einklang mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei bezüglich Einreise, Wohnsitz und Beschäftigung Geschäftsführungs-, Verkaufs-, technisches, Betriebs- und sonstiges Fachpersonal, das für die Bereitstellung von Luftverkehrsleistungen benötigt wird, in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu behalten; und
c) sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei direkt und – nach dem Ermessen der Fluglinienunternehmen – über ihre Agenten im Verkauf von Luftverkehrsleistungen zu betätigen.
2. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.
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