1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste namhaft zu machen sowie die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Fluglinienunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
2. Diese Namhaftmachungen erfolgen schriftlich und sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem durch die jeweils andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass es qualifiziert ist, die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, die von den besagten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Flugdienste angewandt werden, zu erfüllen.
4. Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung hat die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen unter geringstmöglichen Verfahrensverzögerungen zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischem Gemeinschaft verfügt;
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft eine wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) dieses Unternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird
(b) im Falle eines von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Dominikanischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der LACAC verfügt;
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der LACAC eine wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) das Unternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der LACAC und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird
5. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen widerrufen, aufheben oder einschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht Europäischem Gemeinschaft verfügt;
(ii) die wirksame Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.
(b) im Falle eines von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik niedergelassen ist und über keine gültige Betriebsbewilligung nach Dominikanischem Recht verfügt;
(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom LACAC-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der LACAC und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.
6. Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
7. Wenn ein Fluglinienunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und ermächtigt wurde, so kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Flugdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
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