1. Der Zugang zu Klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen Klassifizierte Informationen verarbeitet oder aufbewahrt werden, wird Besuchern nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der Sicherheitsbehörde gewährt. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der entsprechenden Stufe berechtigt sind.
2. Der Besuch von Einrichtungen, die den Zugang zu gemäß diesem Abkommen ausgetauschten oder hergestellten Klassifizierten Informationen umfassen, oder von Standorten, an denen unmittelbarer Zugang zu solchen Informationen möglich ist, durch Vertreter Dritter ist nur bei Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung der Sicherheitsbehörden der anderen Partei gewährt.
3. Die Besuchsanträge enthalten die folgenden Angaben:
a) den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
b) die Stellung des Besuchers und die Bezeichnung der vertretenen Einrichtung oder des vertretenen Unternehmens;
c) die Gültigkeit und die Stufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
d) das beabsichtigte Datum und die geplante Dauer des Besuchs;
e) den Zweck des Besuchs und alle notwendigen Informationen über die zu behandelnden Angelegenheiten, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen zur Folge haben sowie über die voraussichtliche Klassifizierungsstufe dieser Informationen;
f) die Namen der zu besuchenden Einrichtungen und Standorte sowie der Kontaktpersonen; und
g) das Datum, die Unterschrift und den offiziellen Stempel der Sicherheitsbehörde des Besuchers.
4. Alle Besucher befolgen die Sicherheitsbestimmungen und anweisungen der gastgebenden Partei.
5. In den Fällen, in denen Zugang zu Informationen benötigt wird, die als STRENG GEHEIM / TRES SECRET DEFENSE gekennzeichnet sind, wird der Besuchsantrag auf diplomatischem Weg an die Nationale Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei übermittelt. Alle anderen Besuchsanträge werden unmittelbar zwischen den Sicherheitsbehörden abgewickelt und, außer in entsprechend begründeten dringenden Fällen, mindestens drei (3) Wochen vor dem beabsichtigten Besuchszeitpunkt übermittelt.
6. Jede Partei kann eine Besuchsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens zwölf (12) Monaten beantragen. Erfolgt ein Besuch nicht innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums oder wird eine Erstreckung des Zeitraums benötigt, kann eine neue Bewilligung mindestens drei (3) Wochen vor Ablauf der geltenden Bewilligung beantragt werden.
7. Jede Partei kann gemäß ihrem innerstaatlichen Recht eine Liste von Personen erstellen, die im Sinne der allgemeinen Bestimmungen, die von den Sicherheitsbehörden vereinbart wurden, ermächtigt sind, mehrere Besuche in Zusammenhang mit einem Projekt, Programm oder bestimmten Auftrag vorzunehmen. Diese Liste hat eine Gültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten, die durch Vereinbarung zwischen den Sicherheitsbehörden auf mehrere Zeiträume ausgedehnt werden kann, die insgesamt zwölf (12) Monate nicht überschreiten.
8. Die Bedingungen für Besuche von Personen in den obgenannten Listen können vom verantwortlichen Vertreter der zu besuchenden Einrichtung festgelegt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise