1. Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
2. Vervielfältigungen oder Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gekennzeichnet wie das Original.
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