(1) Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen
– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
e) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
f) Bei jeder Erweiterung der EU wird der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken, wobei sichergestellt wird, dass Ausgaben, die vor der Erweiterung für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch danach außer Betracht bleiben. Diese Anpassung erfolgt, indem der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben um den Betrag der jährlichen Heranführungsausgaben für die beitretenden Länder gekürzt wird. Alle so errechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro angepasst. Die Geltungsdauer dieses Buchstabens endet mit der Berechnung des Korrekturbetrags, der erstmals 2014 im Haushaltsplan ausgewiesen wird.
g) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie finanziert werden.
Diese Kürzung erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan:
Jahr der erstmaligen Erfassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich | Prozentanteil der Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition), die nicht in die Berechung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte für das Vereinigte Königreich einfließen |
2009 | 20 |
2010 | 70 |
2011 | 100 |
(2) Im Zeitraum 2007–2013 darf der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die Kommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte Anpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in jeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preise von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreiches entsprechend gekürzt.
Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellenwert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht.
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