BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Artikel 3 Formen der Zusammenarbeit

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.

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