BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date

Artikel 11 Änderungen, Auslegung

(1) Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

(2) Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

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