BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie FakultativprotokollArt. 17

Art. 17Schutz der Unversehrtheit der Person

In Kraft seit 16. Juni 2016
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Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit.

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