(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Durchführung des infrastrukturellen Kooperationsprogrammes im Bereich Gesundheitseinrichtungen zu ermöglichen.
(2) Zu diesem Zweck werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der im obigen Artikel 4 Absatz (1) erwähnten Verträge zu erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die jährlich alternierend in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Indien sowie in Bedarfsfalle auf begründetes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammentrifft. In dieser Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind gemäß Artikel 3 Absatz (1) von indischer Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen und von österreichischer Seite neben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die AHC Austrian Health Care Systems Engineering GmbH in ihrer Funktion als österreichischer Projektkoordinator im Sinne des Artikel 3 Absatz (2) vertreten.
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